Rückkehrberatung
und Wohlfahrtsverbände
Ein Thesenpapier
Dr. Hans Jürgen Möller, Banja Luka (BiH)
1.
Es ist legitim, die politische, rechtliche und verwaltungsbezogene Ge-
und Ausgestaltung des Zuwanderungs- und Ausländerrecht hinsichtlich
der Moralität für nicht legitimiert zu halten. Ein derartiger
Widerspruch zwischen Legitimität und Legalität ist nicht selten,
daraus können, und gegebenenfalls müssen, Konsequenzen gezogen
werden.
2.
Aber: Eine gesellschaftlich und politisch finanzierte oder subventionierte
Rückkehrberatung ist kein Aktionsfeld für zivilen Ungehorsam
oder gewaltfreien Widerstand.
3.
Richtig ist, dass soziale Beratung und Sozialarbeit im Migrationbereich
klientenorientiert sein soll. Dies bedeutet aber, dass eine „Balance“
hergestellt werden muss: zwischen den Interessen der Gesellschaft und
den rechtlich abgesicherten Interessen und der Würde des Klienten.
Es bedeutet nicht die Herstellung der Dominanz, d.h. Durchsetzung, hinsichtlich
der Interessen des Klienten.
4.
Die Akzeptanz bzw. die „prinzipielle Anerkennung“ des „staatlichen
Interesse(s) an der Wiederausreise“ ist eine Selbstverständlichkeit,
da man sich ansonsten über rechtsstaatliche Prinzipien hinweg setzen
müsste. Gleichwohl ist die Aussage bewusst oder unbewusst falsch,
es geht nicht nur um ein abstraktes und/oder normatives „staatliches“,
sondern um ein gesellschaftliches Interesse. Mehr denn je wird heute
klar, dass Integration nur bei einer geregelten Zuwanderung möglich
ist.
5.
Die Positionen von Institutionen und Personen der Sozialberatung befinden
sich nicht per se in einer moralisch höher stehenden Position als
die Artikulation gesellschaftlichen Willens. Jedwede Integration ist
nicht an Positionspapiere von Verbänden oder an moralische Bekundungen
von Sozialarbeitern oder Flüchtlingsberatern gebunden, sondern
an den Willen der Bevölkerung, die die Integrationsmaßnahmen
verstehen und tragen, manchmal, und zwar meist der sozial schwache Teil
der Bevölkerung, auch ertragen muss.
5.
Der notwendige Paradigmenwechsel in der Sozialarbeit und Sozialberatung,
also des „grundsätzlichen Vorverständnisses“,
muss beinhalten, dass es einen Zusammenhang zwischen Integration und
Re-Integration gibt. Es geht nicht mehr allein um das Recht einer Gesellschaft
über die Zuwanderung zu bestimmen, sondern es geht um die Pflicht
zur Integration. Integration verläuft aber, wie jede sozialpolitische
Maßnahme, unter den Bedingungen begrenzter Ressourcen.
6.
Die Akzeptanz des gesellschaftlichen und staatlichen Interesses an rechtlich
geordneter und damit für alle Beteiligten verlässlicher Ordnung
der Zuwanderung und der Aufenthaltstitel kann nicht zugleich infrage
gestellt werden, in dem sich Institutionen und Personen der Sozialberatung
die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit, der
ethischen Legitimität usw. vorbehalten. Die „anwaltliche“
Funktion des Sozialberaters schließt nicht zugleich das Amt und
die Funktion des Richters ein. Sozialberatung ist keine Revisionsinstanz
rechtlicher Prozesse.
Dies betrifft auch das Problem der Dauer dieser rechtstaatlichen Prozesse.
Wer den Rechtsweg beschreitet, erwartet ein Urteil und dieses Urteil
kann negativ ausfallen.
Die Dauer des Instanzenweges kann nicht dazu führen, dass bei negativen
Ausgang dann eine Härtefallregelung greift. Es besteht keine gesellschaftliche
Verpflichtung bei einer derartigen Vielzahl unberechtigter Ansprüche
einen Justizapparat vorzuhalten, der mehrere Instanzen in sehr kurzer
Zeit bewältigt.
7.
Das Argument, dass den Migranten dieses „Risiko“ nicht bekannt
ist, kann nicht greifen, ebenso nicht, dass der Erwartungsdruck im Herkunftsland,
wo meist horrende Summen für die Anreise aufgebracht wurden, groß
ist, die „Erfolgsmeldungen“ von Rückkehrern, die ein
falsches Bild und damit falsche Erwartungen liefern usw. In den allermeisten
Fällen ist die Illegalität der Einreise den Betroffenen sehr
wohl bewusst, damit auch das damit verbundene Risiko.
8.
Auch für die Migranten entsteht Verlässlichkeit nicht durch
guten Willen von Initiativen und Verbänden, sondern durch Recht.
Dieses Recht darf nicht durch die Forderung nach rechtsfreien Räumen
konterkariert werden.
9.
Es ist fragwürdig, wenn sich Beratung nicht auf die realen Gegebenheiten
einlassen will, sondern Hoffnung weckt, die letztlich nicht einlösbar
ist sowie den Betroffenen suggeriert, sie seien Opfer eines Unrechtsprozesses.
10.
Werden Re-Integrationsberatung und Re-Integrationsmaßnahmen so
eingeleitet, d.h. der Klient wird in eine Opferrolle versetzt, dem bitteres
Unrecht geschieht, dies ja auch noch aus einer tatsächlichen oder
scheinbaren offiziellen Position heraus, so müssen derartige Maßnahmen
förmlich misslingen. Wie bei Integration muss auch bei der Re-Integration
der Willen des Betroffenen vorhanden sein.
11.
Ein politisch denkender Betrachter könnte, müsste nach Lektüre
des vorliegenden Papiers denken: Staatliche Stellen wären schlecht
beraten, wenn unter derartigen Vorzeichen Aufgaben erteilt würden.