Rückkehrberatung und Wohlfahrtsverbände
Ein Thesenpapier
Dr. Hans Jürgen Möller, Banja Luka (BiH)


1.
Es ist legitim, die politische, rechtliche und verwaltungsbezogene Ge- und Ausgestaltung des Zuwanderungs- und Ausländerrecht hinsichtlich der Moralität für nicht legitimiert zu halten. Ein derartiger Widerspruch zwischen Legitimität und Legalität ist nicht selten, daraus können, und gegebenenfalls müssen, Konsequenzen gezogen werden.

2.
Aber: Eine gesellschaftlich und politisch finanzierte oder subventionierte Rückkehrberatung ist kein Aktionsfeld für zivilen Ungehorsam oder gewaltfreien Widerstand.

3.
Richtig ist, dass soziale Beratung und Sozialarbeit im Migrationbereich klientenorientiert sein soll. Dies bedeutet aber, dass eine „Balance“ hergestellt werden muss: zwischen den Interessen der Gesellschaft und den rechtlich abgesicherten Interessen und der Würde des Klienten. Es bedeutet nicht die Herstellung der Dominanz, d.h. Durchsetzung, hinsichtlich der Interessen des Klienten.

4.
Die Akzeptanz bzw. die „prinzipielle Anerkennung“ des „staatlichen Interesse(s) an der Wiederausreise“ ist eine Selbstverständlichkeit, da man sich ansonsten über rechtsstaatliche Prinzipien hinweg setzen müsste. Gleichwohl ist die Aussage bewusst oder unbewusst falsch, es geht nicht nur um ein abstraktes und/oder normatives „staatliches“, sondern um ein gesellschaftliches Interesse. Mehr denn je wird heute klar, dass Integration nur bei einer geregelten Zuwanderung möglich ist.

5.
Die Positionen von Institutionen und Personen der Sozialberatung befinden sich nicht per se in einer moralisch höher stehenden Position als die Artikulation gesellschaftlichen Willens. Jedwede Integration ist nicht an Positionspapiere von Verbänden oder an moralische Bekundungen von Sozialarbeitern oder Flüchtlingsberatern gebunden, sondern an den Willen der Bevölkerung, die die Integrationsmaßnahmen verstehen und tragen, manchmal, und zwar meist der sozial schwache Teil der Bevölkerung, auch ertragen muss.

5.
Der notwendige Paradigmenwechsel in der Sozialarbeit und Sozialberatung, also des „grundsätzlichen Vorverständnisses“, muss beinhalten, dass es einen Zusammenhang zwischen Integration und Re-Integration gibt. Es geht nicht mehr allein um das Recht einer Gesellschaft über die Zuwanderung zu bestimmen, sondern es geht um die Pflicht zur Integration. Integration verläuft aber, wie jede sozialpolitische Maßnahme, unter den Bedingungen begrenzter Ressourcen.

6.
Die Akzeptanz des gesellschaftlichen und staatlichen Interesses an rechtlich geordneter und damit für alle Beteiligten verlässlicher Ordnung der Zuwanderung und der Aufenthaltstitel kann nicht zugleich infrage gestellt werden, in dem sich Institutionen und Personen der Sozialberatung die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit, der ethischen Legitimität usw. vorbehalten. Die „anwaltliche“
Funktion des Sozialberaters schließt nicht zugleich das Amt und die Funktion des Richters ein. Sozialberatung ist keine Revisionsinstanz rechtlicher Prozesse.
Dies betrifft auch das Problem der Dauer dieser rechtstaatlichen Prozesse. Wer den Rechtsweg beschreitet, erwartet ein Urteil und dieses Urteil kann negativ ausfallen.
Die Dauer des Instanzenweges kann nicht dazu führen, dass bei negativen Ausgang dann eine Härtefallregelung greift. Es besteht keine gesellschaftliche Verpflichtung bei einer derartigen Vielzahl unberechtigter Ansprüche einen Justizapparat vorzuhalten, der mehrere Instanzen in sehr kurzer Zeit bewältigt.

7.
Das Argument, dass den Migranten dieses „Risiko“ nicht bekannt ist, kann nicht greifen, ebenso nicht, dass der Erwartungsdruck im Herkunftsland, wo meist horrende Summen für die Anreise aufgebracht wurden, groß ist, die „Erfolgsmeldungen“ von Rückkehrern, die ein falsches Bild und damit falsche Erwartungen liefern usw. In den allermeisten Fällen ist die Illegalität der Einreise den Betroffenen sehr wohl bewusst, damit auch das damit verbundene Risiko.

8.
Auch für die Migranten entsteht Verlässlichkeit nicht durch guten Willen von Initiativen und Verbänden, sondern durch Recht. Dieses Recht darf nicht durch die Forderung nach rechtsfreien Räumen konterkariert werden.

9.
Es ist fragwürdig, wenn sich Beratung nicht auf die realen Gegebenheiten einlassen will, sondern Hoffnung weckt, die letztlich nicht einlösbar ist sowie den Betroffenen suggeriert, sie seien Opfer eines Unrechtsprozesses.

10.
Werden Re-Integrationsberatung und Re-Integrationsmaßnahmen so eingeleitet, d.h. der Klient wird in eine Opferrolle versetzt, dem bitteres Unrecht geschieht, dies ja auch noch aus einer tatsächlichen oder scheinbaren offiziellen Position heraus, so müssen derartige Maßnahmen förmlich misslingen. Wie bei Integration muss auch bei der Re-Integration der Willen des Betroffenen vorhanden sein.

11.
Ein politisch denkender Betrachter könnte, müsste nach Lektüre des vorliegenden Papiers denken: Staatliche Stellen wären schlecht beraten, wenn unter derartigen Vorzeichen Aufgaben erteilt würden.